Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dunlop Tyre Europe GmbH

A. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Dunlop Tyre Europe GmbH (im Folgenden „Dunlop“) und gelten auch in künftiger Geschäftsverbindung. Anderslautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn Dunlop ihnen nicht ausdrücklich widerspricht; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von Dunlop ausdrücklich anerkannt werden. 

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).

3. Alle bei Vertragsschluss getroffenen Abreden werden vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Mitarbeitenden von Dunlop sind nicht befugt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Zusagen zu machen. 

4. Die Angebote von Dunlop sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme der Bestellung des Kunden durch Dunlop (z. B. durch Auftragsbestätigung) zustande. Dunlop ist nicht verpflichtet, ein Vertragsangebot anzunehmen. Dies gilt auch, sofern die Bestellung über ein von Dunlop bereitgestelltes Kundenportal getätigt wird. 

5. Technische Änderungen der Ware zum Zwecke der Verbesserung bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und insbesondere weder zu einer Wertminderung noch zu einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit führen. 

B. Lieferbedingungen

1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der jeweils vertraglich vereinbarten Lieferklausel gemäß Incoterms 2020, die auch für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich ist. Der gesetzliche Gefahrübergang im Falle des Annahmeverzugs bleibt unberührt. 

Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung EX WORKS (Lagerort) gemäß Incoterms 2020. 

Im Falle der Versendung ist Dunlop berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg) selbst zu bestimmen. Das Entladen der Lieferfahrzeuge obliegt in jedem Fall dem Kunden. Die Entladung hat zu dem mit ihm vereinbarten Entladungstermin zu erfolgen. Ist ein solcher Termin nicht vereinbart, hat der Kunde das Fahrzeug umgehend zu entladen. Erfolgt die Entladung nicht in angemessener Zeit, behält sich Dunlop vor, ihr seitens des Transportunternehmens zusätzlich auferlegte Gebühren an den Kunden weiterzubelasten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. 

2. Verbindliche Lieferzeiten sind gesondert individuell zu vereinbaren. 

3. Teillieferungen sind in zumutbarem Rahmen zulässig. 

4. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. 

5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, die Dunlop an der rechtzeitigen Lieferung hindern, beispielsweise Feuer, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, allgemeiner Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Bürgerkrieg oder Aufstände, Pandemien, Epidemien, Aus- und Einfuhrverbote oder sonstige behördliche Maßnahmen. Dunlop wird in diesem Fall für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlauffrist von der Leistungspflicht befreit. Dunlop wird den Kunden über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich nach Kenntniserlangung unterrichten. Die Parteien werden über die Möglichkeit verhandeln, ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits geleistete Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen wird Dunlop dem Kunden in diesem Fall zurückerstatten. 

C. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind bindend und verstehen sich – sofern nicht eine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist – in EURO, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer; zum Warenpreis hinzu kommen je nach vereinbarten Lieferkonditionen nach Incoterms 2020 Transport, Zoll und Nebenkosten, wie beispielsweise die gesetzliche Umweltabgabe (Eco-Fee). Wird eine beschleunigte Versendung durch Dunlop vereinbart (z. B. Luftfracht, Eilgut, Express), trägt der Kunde die hiermit verbundenen Mehrkosten. Dunlop behält sich vor, Zuschläge für Mindermengen und/oder Insellieferungen zu erheben. Diese werden bei Vertragsschluss mitgeteilt. Soll die Lieferung an Dritte erfolgen, kann Dunlop eine Servicepauschale erheben, die im Einzelfall zu vereinbaren ist. 

2. Die Rechnungsbeträge sind, sofern nicht anders vereinbart oder ausgewiesen, innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag dem Bankkonto von Dunlop gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde. Im Falle des Zahlungsverzuges stehen Dunlop die gesetzlichen Ansprüche und Rechte uneingeschränkt zu. 

3. Boni werden nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und die Rechnungsbeträge pünktlich dem Konto von Dunlop gutgeschrieben sind. 

4. Dunlop behält sich insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten vor, vertraglich Vorauskasse zu verlangen. Ist die Erfüllung der Zahlungsansprüche von Dunlop durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere aufgrund einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gefährdet, ist Dunlop auch nach Vertragsschluss berechtigt, die Lieferung von einer Vorauszahlung oder einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Erfolgt die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Frist nicht, ist Dunlop berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. – im Falle eines Dauerschuldverhältnisses – den Vertrag zu kündigen. 

5. Preise sind nur dann Festpreise, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Dunlop behält sich das Recht zur Anpassung der Preise vor, sofern sich aus von Dunlop nicht zu vertretenden Gründen zwischen Bestellung und Lieferung Kostenpositionen, die der Preiskalkulation zugrunde liegen, verändern und sich hieraus unter Berücksichtigung der Entwicklung der übrigen Kostenpositionen eine Änderung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung für Dunlop ergibt. Dunlop wird dem Kunden in diesem Fall vor Lieferung unverzüglich schriftlich über eine Preisanpassung informieren. Ergibt sich hieraus gegenüber dem Ursprungspreis eine Erhöhung von mehr als 10 %, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist Dunlop unverzüglich nach Bekanntgabe der Preisanpassung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen. 

6. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit es sich um Gegenforderungen wegen Mängeln handelt und die Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie die Forderung von Dunlop. 

7. Dunlop ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Kunden gegen Dunlop zustehen, aufzurechnen. 

D. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos, im Eigentum von Dunlop. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er in sonstiger Weise seine Vertragspflichten, ist Dunlop berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 

2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in seinem normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. 

3. Der Kunde tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Bruttorechnungsbetrages der Forderung von Dunlop an Dunlop ab, welche die Abtretung annehmen. Der Kunde ist jedoch solange zur Einziehung der Forderungen berechtigt, als er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber Dunlop nicht in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt, Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren durchgeführt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Kunde Dunlop auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, dazu benötigte Unterlagen Dunlop vollständig auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich mitzuteilen. 

4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für Dunlop vor, ohne dass Dunlop daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware mit anderen nicht Dunlop gehörenden Gegenständen steht Dunlop der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Einbau zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde Dunlop im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder eingebauten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Dunlop verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Einbau weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 

5. Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde Dunlop unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 

6. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung eines wirksamen Eigentumsvorbehalts oder der entsprechenden anderweitigen Sicherheit die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so ist er auf Anforderung von Dunlop verpflichtet, auf seine Kosten alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. 

7. Übersteigt der realisierbare Wert der vorstehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, so gibt Dunlop einen entsprechenden Teil der Sicherheiten frei; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Dunlop.

E. Gewährleistung

1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen von Dunlop ist die Vertragsvereinbarung maßgeblich einschließlich der dort in Bezug genommenen Dokumente. Die dortigen technischen Angaben von Dunlop über den Liefergegenstand – einschließlich Abbildungen, Zeichnungen und technischen Angaben – begründen keine Garantieübernahme. Nur soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist § 434 Abs. 3 BGB für die Mangelfreiheit maßgeblich. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen Dritter stellen keine Beschaffenheitsangabe im Rahmen des zwischen Dunlop und dem Kunden geschlossenen Vertrages dar. 

2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei der Entladung ist die Lieferung auch der Menge nach zu kontrollieren. Erkennbare Mängel der Ware und/oder Leistung einschließlich Mengenabweichungen sowie Falschlieferungen müssen anschließend unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die Pflicht zur Anzeige verdeckter Mängel bleibt unberührt. Mängelrügen haben mindestens in Textform zu erfolgen. 

Erweist sich die Mängelrüge als unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, Dunlop die hieraus entstandenen Kosten zu erstatten, wenn er wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. 

3. Ist die von Dunlop gelieferte Ware und/oder Leistung bei Gefahrübergang mangelhaft und wurde der Mangel gemäß Ziffer 2 rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu: 

Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung steht Dunlop zu. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist nicht vor dem zweiten erfolglosen Versuch auszugehen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur im Rahmen von Abschnitt F zu. 

Soweit der Kunde aufgrund des Mangels zur Zurückbehaltung des Kaufpreises berechtigt ist, beschränkt sich das Zurückbehaltungsrecht auf einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises. 

4. Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden. 

5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung entstanden ist wie beispielsweise a) durch Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Luftdrucks, b) Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und Fahrgeschwindigkeit, c) Rallye- und Renneinsatz, d) fehlerhafte Montage auch auf nicht normgerechten, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felgen durch den Kunden oder Dritte, e) natürliche Abnutzung, f) ungeeignete Betriebsmittel, g) unrichtige Radstellung oder Störungen im Radlauf (z. B. dynamische Unwucht) sowie h) chemische, mechanische oder thermische Einflüsse außerhalb des Leistungs- und Einflussbereiches von Dunlop. 

6. Soweit Dunlop eine gesonderte Garantie übernimmt, deren Umfang sich nach den geltenden Garantiebedingungen bestimmt, erfolgt die Garantieübernahme gegenüber dem Endkunden, der die Ware für die eigene Nutzung erwirbt. 

F. Haftung

1. Dunlop haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch Dunlop oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit Dunlop hiernach für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 

2. Die Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung im Falle der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 

3. Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung von Dunlop ausgeschlossen. 

4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht. 

G. Rückgabe

Die Rückgabe vertragsgemäß gelieferter Ware ist ausgeschlossen, soweit Dunlop einer Rücknahme nicht ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Rücknahme setzt in jedem Fall voraus, dass die Bestellnummer und das Lieferdatum angegeben werden und die Ware technisch und optisch in einwandfreiem Zustand und wiederverkaufsfähig ist. Dunlop ist berechtigt, die Rücknahme von der Verpflichtung zur Zahlung einer Rücknahmepauschale für die im Rahmen der Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Logistikkosten) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer abhängig zu machen. Stellt sich heraus, dass die Ware nicht einwandfrei und wiederverkaufsfähig ist, hat der Kunde die Ware auf seine Kosten entweder abzuholen oder von Dunlop auf seine Kosten entsorgen zu lassen. Die Ware gilt erst nach positivem Ergebnis einer Qualitätsprüfung im Dunlop Zentrallager als zurückgenommen. Im Falle der Rücknahme erfolgt eine Gutschrift des von dem Kunden gezahlten Preises abzüglich Transportkosten und etwaiger Zuschläge sowie abzüglich einer vereinbarten Rücknahmepauschale. Dunlop behält sich das Recht vor, bereits erstellte Bonusgutschriften, zu deren Berechnungsgrundlage die zurückgegebene Ware gehört, zu prüfen und diese ggf. anteilig rückwirkend zu kürzen oder zurückzufordern. 

H. Datenschutz

Dunlop erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich gemäß den geltenden Bestimmungen, insbesondere der EU-DSGVO sowie des BDSG. 

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen der verantwortlichen Stelle (Dunlop): https://www.dunloptyre.com/de/datenschutz. 

I. Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Offenbach, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für den Kunden gilt die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich. Dunlop ist alternativ berechtigt, auch bei den für den Sitz des Kunden zuständigen Gerichten zu klagen. 

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

3. Sofern diese Geschäftsbedingungen voraussetzen, dass Erklärungen schriftlich abgegeben werden, genügt auch die Abgabe von Erklärungen über hierfür von Dunlop bereitgestellte elektronische Tools sowie jede anderweitige Erklärung in Textform im Sinne des § 126b BGB dieser Form. 

4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Stand: November 2025